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Im Steuerstrafrecht gelten im Gegensatz zum sonstigen
Strafrecht eine Vielzahl von besonderen Vorschriften und
Besonderheiten.
So steht Ihnen im strafrechtlichen Bereich ein
Aussageverweigerungsrecht zu, obwohl im Steuerrecht eine Erklärungspflicht
gegenüber dem zuständigen Finanzamt besteht.
Wie hoch die individuelle Schuld des Täters, in Bezug auf
die verkürzten Steuern ist, ergibt die Auswertung der
Einzelsteuergesetze. Zu beachten ist, dass die Übertragung
der Ergebnisse (durch das Finanzamt festgestellte
Steuerschuld) aus dem materiellen Steuerrecht in das
Strafrecht nicht ohne weiteres in jedem Fall möglich ist.
Das Steuerstrafrecht ist eines der Rechtsgebiete, in
welchem eine Mehrfachqualifikation als Rechtsanwalt,
Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht besonders nützlich
ist.
Sie werden im Steuerstrafrecht von Rechtsanwalt Christian
Zschocke (Fachanwalt für Steuerrecht) vertreten, der über
die notwendige Mehrfachqualifikation verfügt.
Er begleitet Sie möglichst frühzeitig, beispielsweise
bereits bei der Auseinandersetzung mit der Steuerfahndung
oder dem Versuch, drohende steuerstrafrechtliche Verfahren
durch eine Selbstanzeige zu verhindern. Dadurch ist es häufig
schon während eines Ermittlungsverfahrens möglich, die
Streitigkeiten beizulegen und damit ein steuerstrafrechtliches
Verfahren vor den Strafgerichten abzuwenden.
Sie sollten sich bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung
nach § 370 AO oder wegen Verkürzung gemäß § 378 AO, bzw.
einer Steuergefährdung, zunächst jeder Äußerung zur Sache
enthalten, damit diese Einlassung nicht im Nachhinein gegen
Sie verwendet werden kann.
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