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Steuerstrafrecht
Im Steuerstrafrecht gelten im Gegensatz zum sonstigen Strafrecht eine Vielzahl von besonderen Vorschriften und Besonderheiten.

So steht Ihnen im strafrechtlichen Bereich ein Aussageverweigerungsrecht zu, obwohl im Steuerrecht eine Erklärungspflicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt besteht.

Wie hoch die individuelle Schuld des Täters, in Bezug auf die verkürzten Steuern ist, ergibt die Auswertung der Einzelsteuergesetze. Zu beachten ist, dass die Übertragung der Ergebnisse (durch das Finanzamt festgestellte Steuerschuld) aus dem materiellen Steuerrecht in das Strafrecht nicht ohne weiteres in jedem Fall möglich ist.

Das Steuerstrafrecht ist eines der Rechtsgebiete, in welchem eine Mehrfachqualifikation als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht besonders nützlich ist.

Sie werden im Steuerstrafrecht von Rechtsanwalt Christian Zschocke (Fachanwalt für Steuerrecht) vertreten, der über die notwendige Mehrfachqualifikation verfügt.

Er begleitet Sie möglichst frühzeitig, beispielsweise bereits bei der Auseinandersetzung mit der Steuerfahndung  oder dem Versuch, drohende steuerstrafrechtliche Verfahren durch eine Selbstanzeige zu verhindern. Dadurch ist es häufig schon während eines Ermittlungsverfahrens möglich, die Streitigkeiten beizulegen und damit ein steuerstrafrechtliches Verfahren vor den Strafgerichten abzuwenden.

Sie sollten sich bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder wegen Verkürzung gemäß § 378 AO, bzw. einer Steuergefährdung, zunächst jeder Äußerung zur Sache enthalten, damit diese Einlassung nicht im Nachhinein gegen Sie verwendet werden kann.


Spezialisierter Rechtsanwalt:
  Christian Zschocke
      Fachanwalt für Steuerrecht
      Fachanwalt für Insolvenzrecht

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