| |
Wie will der Gesetzgeber dies erreichen? -
Das StraBEG
Der Gesetzgeber verfolgt hier die Politik, Anreize zu
schaffen und gleichzeitig mit schärferen Kontrollen zu
drohen. Zum einen sollen diejenigen, die sich dafür entscheiden,
Ihre bislang nicht erklärten Einnahmen jetzt zu erklären,
keiner Strafdrohung wegen Steuerhinterziehung mehr unterliegen.
Zugleich wird angedroht, dass diejenigen, die die Chance jetzt
nicht wahrnehmen, künftig mit stärkeren Kontrollen
rechnen müssen.
Ausgangslage:
Wesentlicher Bestandteil des Gesetzeswerkes ist das Gesetz
zur Strafbefreiungserklärung (StraBEG). Ausgangspunkt
ist, dass sich wegen Steuerhinterziehung strafbar macht, wer
dem Finanzamt gegenüber bewusst falsche oder unvollständige
Angaben macht oder gar keine Angaben macht obwohl er dies
müsste
(§370 I Nr.1 und Nr.2 AO). Hieran knüpft das
StraBEG an.
Nach §1 StraBEG wird nicht bestraft, wer eine
der oben genannten Straftaten begangen hat, nun aber die Einnahmen
erklärt und innerhalb von 10 Tagen eine pauschalierte
Steuer an das Finanzamt abführt. Dabei setzt das Gesetz
aber enge zeitliche Grenzen.
Zeitliche Grenzen:
Das Gesetz gilt nur für nicht oder falsch erklärte
Einnahmen der Jahre 1993 bis 2002. Zu beachten ist aber auch,
dass eine strafbefreiende Erklärung ausgeschlossen ist,
wenn die Tat nach dem 17. Oktober 2003 begangen wurde. D.h.
wer seine unvollständige Steuererklärung für
2002 erst nach dem 17. Oktober 2003 abgegeben hat, kann von
den Amnestievorschriften nicht profitieren.
Ebenfalls begrenzt hat der Gesetzgeber den Zeitraum in dem
die Erklärung abgegeben werden kann. Konkret heißt
dies, dass nur im Jahre 2004 sowie in den ersten
3 Monaten des Jahres 2005 die Erklärung abgegeben werden
kann. Es ist also durchaus Eile geboten.
Wie sind die Einnahmen zu erklären?
Die bislang nicht erklärten Einnahmen sind auf amtlichen
Vordrucken der Finanzbehörden zu erklären. Dabei
ist zu beachten, dass der Erklärende die Steuer selbst
zu berechnen hat. Die Finanzämter machen es sich dann
mit der Festsetzung der Steuer einfach, denn die Erklärung
gilt, außer in seltenen Ausnahmefällen, zugleich
als Steuerfestsetzung. Diese Festsetzung darf von den Finanzämtern
auch nicht nochmals nachgeprüft werden, (kein Vorbehalt
der Nachprüfung!). Aber aufgepasst! Wer bei der
Strafbefreiungserklärung versucht zu tricksen, riskiert
die strafbefreiende Wirkung zu verlieren.
Bei der Erklärung sind nicht die gesamten Einnahmen
anzugeben, sondern je nach betroffener Steuerart nur zwischen
10 und 60 % der nicht erklärten Einnahmen. Daher ist
in den Anlagen zur Erklärung anzugeben, in welchem Kalenderjahr
die Einnahmen erzielt wurden und woraus sie stammen. Denn
nur wenn feststeht, woher die Gelder kommen, kann auch festgestellt
werden, zu welcher Steuerart sie gehören und wie viel
Prozent erklärt werden müssen.
Hier kann gerade in der Berechnung der zu erklärenden
Beträge bzw. der abzuführenden Steuer sehr viel
falsch gemacht werden. Fachkundiger Beistand ist hier also
in jedem Fall notwendig. Wir können hier feststellen,
welche Einnahmeart vorliegt, in welcher Höhe die Einnahmen
zu erklären sind oder wie viel Steuer zu bezahlen ist.
weiter
zurück
|