Wie will der Gesetzgeber dies erreichen? -
Das StraBEG
Der Gesetzgeber verfolgt hier die Politik, Anreize zu schaffen und gleichzeitig mit schärferen Kontrollen zu drohen. Zum einen sollen diejenigen, die sich dafür entscheiden, Ihre bislang nicht erklärten Einnahmen jetzt zu erklären, keiner Strafdrohung wegen Steuerhinterziehung mehr unterliegen. Zugleich wird angedroht, dass diejenigen, die die Chance jetzt nicht wahrnehmen, künftig mit stärkeren Kontrollen rechnen müssen.

Ausgangslage:
Wesentlicher Bestandteil des Gesetzeswerkes ist das Gesetz zur Strafbefreiungserklärung (StraBEG). Ausgangspunkt ist, dass sich wegen Steuerhinterziehung strafbar macht, wer dem Finanzamt gegenüber bewusst falsche oder unvollständige Angaben macht oder gar keine Angaben macht obwohl er dies müsste
(§370 I Nr.1 und Nr.2 AO). Hieran knüpft das
StraBEG an.

Nach §1 StraBEG wird nicht bestraft, wer eine der oben genannten Straftaten begangen hat, nun aber die Einnahmen erklärt und innerhalb von 10 Tagen eine pauschalierte Steuer an das Finanzamt abführt. Dabei setzt das Gesetz aber enge zeitliche Grenzen.

Zeitliche Grenzen:
Das Gesetz gilt nur für nicht oder falsch erklärte Einnahmen der Jahre 1993 bis 2002. Zu beachten ist aber auch, dass eine strafbefreiende Erklärung ausgeschlossen ist, wenn die Tat nach dem 17. Oktober 2003 begangen wurde. D.h. wer seine unvollständige Steuererklärung für 2002 erst nach dem 17. Oktober 2003 abgegeben hat, kann von den Amnestievorschriften nicht profitieren.
Ebenfalls begrenzt hat der Gesetzgeber den Zeitraum in dem die Erklärung abgegeben werden kann. Konkret heißt dies, dass nur im Jahre 2004 sowie in den ersten
3 Monaten des Jahres 2005 die Erklärung abgegeben werden kann. Es ist also durchaus Eile geboten.

Wie sind die Einnahmen zu erklären?
Die bislang nicht erklärten Einnahmen sind auf amtlichen Vordrucken der Finanzbehörden zu erklären. Dabei ist zu beachten, dass der Erklärende die Steuer selbst zu berechnen hat. Die Finanzämter machen es sich dann mit der Festsetzung der Steuer einfach, denn die Erklärung gilt, außer in seltenen Ausnahmefällen, zugleich als Steuerfestsetzung. Diese Festsetzung darf von den Finanzämtern auch nicht nochmals nachgeprüft werden, (kein Vorbehalt der Nachprüfung!). Aber aufgepasst! Wer bei der Strafbefreiungserklärung versucht zu tricksen, riskiert die strafbefreiende Wirkung zu verlieren.

Bei der Erklärung sind nicht die gesamten Einnahmen anzugeben, sondern je nach betroffener Steuerart nur zwischen 10 und 60 % der nicht erklärten Einnahmen. Daher ist in den Anlagen zur Erklärung anzugeben, in welchem Kalenderjahr die Einnahmen erzielt wurden und woraus sie stammen. Denn nur wenn feststeht, woher die Gelder kommen, kann auch festgestellt werden, zu welcher Steuerart sie gehören und wie viel Prozent erklärt werden müssen.

Hier kann gerade in der Berechnung der zu erklärenden Beträge bzw. der abzuführenden Steuer sehr viel falsch gemacht werden. Fachkundiger Beistand ist hier also in jedem Fall notwendig. Wir können hier feststellen, welche Einnahmeart vorliegt, in welcher Höhe die Einnahmen zu erklären sind oder wie viel Steuer zu bezahlen ist.

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